Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen1
für den Bereich KFZ Teile Handel
I. Allgemeines
1. Diese Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten für alle - auch künftigen - Angebote
und Verträge, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Eigene Einkaufs- oder sonstige
Bedingungen des Bestellers werden von uns nicht akzeptiert und verpflichten uns
auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt.
II. Angebots- und Auftragsannahme
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit von uns nichts anderes schriftlich
bestätigt wird.
2. Eine Bestellung ist für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
wird oder unsere Lieferung entsprechend der Bestellung ausgeführt wird.
3. Änderungen des Liefervertrages und Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
4. Alle zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen,
Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit
von uns nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt. Aus allgemeinen
Produktbeschreibungen können keine Rückschlüsse auf Qualität und Tauglichkeit
gezogen und keine Sachmängelansprüche geltend gemacht werden, es sei denn,
bestimmte Eigenschaften der Produkte werden von uns ausdrücklich bestätigt.
III. Preise und Gefahrtragung
1. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung festgelegten
Preise. Diese verstehen sich ab unserem Geschäftssitz 41844 Wegberg
zzgl. Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstiger Versandkosten,
soweit nichts anderes schriftlich bestätigt.
2. Die Versendung bestellter Produkte erfolgt auf Kosten des Bestellers, es sei denn,
es ist etwas anderes vereinbart und in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
schriftlich festgehalten. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser
Lager verlassen hat unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware
versandbereit und verzögert sich die Auslieferung oder die Abnahme aus von uns
nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
IV. Zahlungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar nach Rechnungsdatum ohne Abzug, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen
Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Wir behalten
uns ausdrücklich vor, Lieferungen auch von vorheriger oder Zug um Zug-Zahlung
abhängig zu machen.
2. Falls Skonti ausdrücklich vereinbart sind, beziehen sich diese auf den
Nettowarenwert, also ausschließlich Fracht, Verpackungs- oder sonstiger Kosten.
Skonto kann nur in Anspruch genommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung
unsere sämtlichen sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
3. Alle Zahlungen haben auf eines unserer Bankkonten zu erfolgen. Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns
bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, ausgenommen sind
von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers.
V. Lieferzeit, Lieferfristen und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht bevor alle für die Ausführung der Bestellung notwendigen Unterlagen oder
Genehmigungen des Bestellers vorliegen.
2. Die im Angebot und in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind stets
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich oder in sonstiger Form verbindlich
bestätigt wird, daß Fixtermine vereinbart wurden. Bei Nichteinhaltung unserer
Lieferzusagen hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen.
3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen- bei vereinbarter Lieferung auf
Abruf innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ist der Besteller verpflichtet, die Waren
innerhalb dieses Termins abzunehmen. Änderungen des Abnahmetermins bedürfen
unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
4. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Streik, Aussperrung,
Energiemangel etc. zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen um die
Zeiträume, in denen wir aus den vorgenannten Gründen an der Erfüllung unserer
Lieferpflicht gehindert waren.
Vl. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis unsere
sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung
aufgenommen worden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers oder sonstiger Nichterfüllung der
vertraglichen Pflichten sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Vorbehaltsware
zurückzufordern. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom
Vertrag; es besteht unvermindert unser Recht auf Zahlung des Kaufpreises weiter.
Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf unsere Anforderung frachtfrei an uns zurück
zu liefern oder bei Abholung die Fracht- oder sonstigen Kosten zu tragen. Nach
Zahlung des Kaufpreises erhält der Besteller die Ware ausgehändigt.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nur berechtigt, weil er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer erwachsen. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit
Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so
tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller
zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt
die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Rest an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretungen hiermit an. Zur Einziehung dieser abgetretenen
Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die
Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns,
die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass
der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe
verpflichtet.
VII. Pauschalierter Schadensersatz bei Annahmeverweigerung
Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen im
Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme unserer
Leistungen, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt
Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des
Auftragswertes belaufen. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten
nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale
Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers
der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu
erfüllen.
VIII.Sachmängelhaftung
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist - jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Art der Sache und
ihres Gebrauchs - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Lieferung „nach Muster“ können an den
Liefergegenstand keine höheren und/oder weitergehenden Anforderungen gestellt
werden, soweit sie über Qualität und Eigenschaften der vom Käufer akzeptierten
Muster hinausgehen.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
gem. § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
3. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gem. Abschnitt IX. vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Für
Liefergegenstände, deren Gebrauchsfähigkeit ihrer Natur nach von der Art und dem
Umfang ihrer Benutzung abhängt (z.B. Artikel des Arbeitsschutzes wie Handschuhe
und Schuhe) und für die DIN-Normen gelten, gewährleisten wir lediglich die
Einhaltung der DIN-Norm im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Insoweit die von uns
übernommene Gewährleistungsfrist nicht als Garantiefrist; für diese Gegenstände gilt
zu unseren Gunsten die Einschränkung des § 476 BGB. Bei Presspolstern und
Blechen garantieren wir insbesondere keine Haltbarkeit innerhalb der
Gewährleistungsfrist.
7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB
(Unternehmerrückgriff) gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
8. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt IX. (Sonstige
Schadensersatzansprüche).
IX. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche u. a. wegen Ersatz des
Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen.
2. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz
wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt IX. Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist von 1 Jahr gem. Abschnitt VIII. Ziff.2.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind allerdings berechtigt, nach unserer Wahl den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand klageweise in Anspruch zu nehmen.